Artikel 9 VO (EU) 2020/1503

Auslagerung

(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden, wenn sie bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte zurückgreifen.

(2) Die Auslagerung der in Absatz 1 genannten betrieblichen Aufgaben darf keine Auswirkungen auf die Qualität der internen Kontrolle des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und die Möglichkeit der zuständigen Behörde haben, die Einhaltung dieser Verordnung durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister zu überprüfen.

(3) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister bleiben hinsichtlich der ausgelagerten Tätigkeiten für die Einhaltung dieser Verordnung vollständig verantwortlich.

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