Artikel 10 VO (EU) 2020/1503

Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und von Zahlungsdiensten

(1) Werden Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und Zahlungsdienste erbracht, so unterrichten Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre Kunden

a)
über die Art dieser Dienstleistungen und die dafür geltenden Geschäftsbedingungen, und verweisen dazu auch auf das geltende nationale Recht;
b)
darüber, ob diese Dienstleistungen unmittelbar von ihnen oder von einem Dritten erbracht werden.

(2) Führen Schwarmfinanzierungsdienstleister Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und mit für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten durch, so hinterlegen sie die Geldbeträge bei einer der folgenden Einrichtungen:

a)
einer Zentralbank oder
b)
einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstitut.

(3) Auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotene übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die auf einem für einen Anleger eröffneten Konto für Finanzinstrumente verbucht oder einer Verwahrstelle physisch übergeben werden können, werden vom Schwarmfinanzierungsdienstleister oder von einem Dritten verwahrt. Ein Unternehmen, das Verwahrdienste erbringt, muss im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU über eine Zulassung verfügen.

(4) Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister darf selbst oder über einen Dritten Zahlungsdienste erbringen, sofern er selbst oder der Dritte ein Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist.

(5) Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zahlungsdienste im Zusammenhang mit den Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht selbst oder über einen Dritten erbringt, muss er Vorkehrungen treffen und aufrechterhalten, mit denen sichergestellt wird, dass Projektträger Finanzmittel für Schwarmfinanzierungsprojekte oder sonstige Zahlungen nur über Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 annehmen.

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