Artikel 11 VO (EU) 2020/1503
Aufsichtsanforderungen
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügen zu jeder Zeit über aufsichtsrechtliche Sicherheiten, die mindestens dem höheren der folgenden Beträge entsprechen:
- a)
- 25000 EUR oder
- b)
- einem Viertel der jährlich überprüften fixen Gemeinkosten des Vorjahres, einschließlich der für drei Monate anfallenden Kosten für die Verwaltung von Krediten, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister auch die Gewährung von Krediten vermittelt.
(2) Die aufsichtsrechtlichen Sicherheiten nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgen in einer der folgenden Formen
- a)
- in Form von Eigenmitteln, bestehend aus Posten des harten Kernkapitals im Sinne der Artikel 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) nach vollständiger Anwendung der Abzüge gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß den Artikeln 46 und 48 dieser Verordnung;
- b)
- in Form einer Versicherungspolice für die Gebiete der Union, in denen Schwarmfinanzierungsangebote aktiv vermarktet werden, oder einer vergleichbaren Garantie oder
- c)
- in Form einer Kombination der Buchstaben a und b.
(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, wenn es sich bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern um Unternehmen handelt, die auf Einzelbasis oder auf Basis ihrer konsolidierten Lage Teil 3 Titel III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) unterliegen.
(4) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, wenn es sich bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern um Unternehmen handelt, die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/110/EG oder Artikel 7 bis 9 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.
(5) Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister seit weniger als 12 Monaten tätig ist, kann er bei der Berechnung der fixen Gemeinkosten zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern er zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar werden.
(6) Die Versicherungspolice nach Absatz 2 Buchstabe b weist mindestens alle der folgenden Merkmale auf:
- a)
- sie hat eine anfängliche Laufzeit von mindestens einem Jahr;
- b)
- die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage;
- c)
- sie wird bei einem Unternehmen abgeschlossen, das nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht über die Zulassung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verfügt;
- d)
- sie wird von einem Drittunternehmen angeboten.
(7) Die Versicherungspolice nach Absatz 2 Buchstabe b erstreckt sich, ohne darauf beschränkt zu sein, auf
- a)
- das Risiko des Verlusts von Dokumenten;
- b)
- das Risiko von Fehldarstellungen oder irreführenden Aussagen;
- c)
-
das Risiko von Handlungen, Fehlern oder Unterlassungen, aufgrund deren gegen Folgendes verstoßen wird:
- i)
- gesetzliche oder regulatorische Pflichten;
- ii)
- die Pflicht, den Kunden gegenüber Sachkenntnis und Sorgfalt walten zu lassen;
- iii)
- die Pflicht zur vertraulichen Behandlung;
- d)
- das Risiko, dass keine angemessenen Verfahren zur Prävention von Interessenkonflikten geschaffen, umgesetzt und beibehalten werden;
- e)
- das Risiko von Verlusten, die durch eine Betriebsunterbrechung, durch Systemausfälle oder durch das Prozessmanagement verursacht werden;
- f)
- soweit für das Geschäftsmodell zutreffend: das Risiko grober Fahrlässigkeit bei der Bewertung von Vermögenswerten oder bei der Preisfestsetzung und Bewertung von Krediten.
(8) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b berechnen Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre fixen Gemeinkosten des Vorjahres, legen dabei die Zahlen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zugrunde und ziehen folgende Posten von den Gesamtaufwendungen nach Ausschüttung von Gewinnen an die Aktionäre in ihrem jüngsten geprüften Jahresabschluss oder, falls nicht vorhanden, in dem von nationalen Aufsichtsbehörden geprüften Jahresabschluss ab:
- a)
- Bonuszahlungen für die Beschäftigten und sonstige Vergütungen, soweit sie von einem Nettogewinn der Schwarmfinanzierungsdienstleister im betreffenden Jahr abhängen;
- b)
- Gewinnbeteiligungen der Beschäftigten, der Führungsebene und der Gesellschafter;
- c)
- sonstige Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind;
- d)
- zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte, die direkt mit den einzufordernden Provisionen und Entgelten in Verbindung stehen, die Bestandteil der Gesamterlöse sind, und bei denen die Zahlung der zu entrichtenden Provisionen und Entgelte vom tatsächlichen Erhalt der einzufordernden Provisionen und Entgelte abhängt, und
- e)
- einmalige Aufwendungen aus außergewöhnlichen Tätigkeiten.
(9) Haben Dritte im Namen der Schwarmfinanzierungsdienstleister fixe Aufwendungen verursacht, und sind diese fixen Aufwendungen nicht bereits in den Gesamtaufwendungen im Sinne von Absatz 8 enthalten, so ergreifen die Schwarmfinanzierungsdienstleister eine der nachfolgend genannten Maßnahmen:
- a)
- Liegt eine Aufschlüsselung der Aufwendungen dieser Dritten vor, so müssen die Schwarmfinanzierungsdienstleister den Betrag der fixen Aufwendungen bestimmen, die Dritte im Namen der Schwarmfinanzierungsdienstleister verursacht haben, und diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 8 ergebenden Betrag addieren;
- b)
- liegt die Aufschlüsselung der Aufwendungen dieser Dritten nicht vor, müssen die Schwarmfinanzierungsdienstleister den Betrag der durch Dritte im Namen der Schwarmfinanzierungsdienstleister verursachten Aufwendungen gemäß den Geschäftsplänen der Schwarmfinanzierungsdienstleister bestimmen und diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 8 ergebenden Betrag addieren.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176, 27.6.2013, S. 1).
Richtlinie (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
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