ANHANG II VO (EU) 2020/1503
KUNDIGE ANLEGER FÜR DIE ZWECKE DIESER VERORDNUNG
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I.
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Einstufungskriterien
Ein kundiger Anleger ist ein Anleger, der sich der mit einer Anlage an den Kapitalmärkten verbundenen Risiken bewusst ist und über ausreichende Mittel verfügt, um diese Risiken zu übernehmen, ohne sich unverhältnismäßigen finanziellen Konsequenzen auszusetzen. Kundige Anleger können als solche eingestuft werden, wenn sie die Einstufungskriterien gemäß dieses Abschnitts erfüllen und wenn sie die Verfahren nach Abschnitt II befolgen. Die folgenden natürlichen und juristischen Personen gelten als kundige Anleger in Bezug auf alle von Schwarmfinanzierungsdienstleistern gemäß dieser Verordnung angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen:- 1.
- Juristische Personen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- a)
- Eigenmittel von mindestens 100000 EUR
- b)
- Nettoumsatz von mindestens 2000000 EUR
- c)
- Bilanzsumme von mindestens 1000000 EUR.
- 2.
- Natürliche Personen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
- a)
- Persönliche Bruttoeinkünfte von mindestens 60000 EUR pro Haushaltsjahr oder ein Finanzinstrument-Portfolio von über 100000 EUR, das definitionsgemäß Bareinlagen und finanzielle Vermögenswerte enthalten muss;
- b)
- der Anleger ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt, oder er hatte mindestens 12 Monate eine Führungsposition bei einer juristischen Person im Sinne von Nummer 1 inne;
- c)
- der Anleger hat an den Kapitalmärkten während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen.
- II.
- Antrag auf Behandlung als kundiger Anleger
Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen ihren Anlegern eine Vorlage zur Verfügung, die sie zur Einreichung eines Antrags auf Behandlung als kundiger Anleger verwenden können. Diese Vorlage enthält die Einstufungskriterien nach Abschnitt I und eine deutliche Warnung zum Anlegerschutz, auf den ein kundiger Anleger durch seine Einstufung als solcher keinen Anspruch mehr hat. Ein Antrag auf Behandlung als kundiger Anleger muss folgende Angaben enthalten:- 1.
- Eine Bescheinigung über die Einstufungskriterien nach Abschnitt I, die der beantragende Anleger jeweils erfüllt.
- 2.
- Eine Erklärung, wonach der beantragende Anleger sich der Konsequenzen bewusst ist, die mit dem Verlust des nicht kundigen Anlegern zustehenden Anlegerschutzes verbunden sind.
- 3.
- Eine Erklärung, wonach der beantragende Anleger weiterhin für die Richtigkeit der in dem Antrag erteilten Angaben haftet.
- III.
- Kundige Anleger, bei denen es sich um professionelle Kunden handelt
Abweichend von dem Verfahren nach Abschnitt II dieses Anhangs werden die in der Richtlinie 2014/65/EU in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten als kundige Anleger betrachtet, sofern sie ihren Status als professionelle Kunden gegenüber dem Schwarmfinanzierungsdienstleister nachweisen.© Europäische Union 1998-2021
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