Artikel 14 VO (EU) 2020/1740

Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und Verordnung über die Erneuerung

(1) Die Kommission legt dem in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Schlussfolgerung der Behörde bzw., wenn keine Schlussfolgerung der Behörde vorliegt, nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung den Entwurf eines Berichts im Hinblick auf die Erneuerung sowie den Entwurf einer Verordnung vor.

Der Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung und der Verordnungsentwurf tragen dem Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung, den Stellungnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und der Schlussfolgerung der Behörde, sofern eine solche Schlussfolgerung vorgelegt wurde, sowie gegebenenfalls der in Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung Rechnung.

Der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb von 14 Tagen zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen.

(2) Auf der Grundlage des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme, die der Antragsteller innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Frist abgegeben hat, sowie anderer in Bezug auf den zu prüfenden Sachverhalt zu berücksichtigender Faktoren und — falls die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dargelegten Umstände vorliegen — des Vorsorgeprinzips erlässt die Kommission eine Verordnung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.