Artikel 13 VO (EU) 2020/1740

Schlussfolgerung der Behörde

(1) Die Behörde arbeitet auf der Grundlage des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik unter Heranziehung der zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf Erneuerung geltenden Leitlinien sowie auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung eine Schlussfolgerung dazu aus, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Gegebenenfalls organisiert die Behörde eine Sachverständigenkonsultation, in die auch Sachverständige aus dem berichterstattenden und dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einbezogen werden.

Die Behörde erstellt den Entwurf der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Schlussfolgerung innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der in Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Frist oder innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der in Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung, sofern eine solche Stellungnahme angenommen wurde, je nachdem, was später eintritt.

Gegebenenfalls geht die Behörde in ihrem Entwurf einer Schlussfolgerung auf die im Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung oder während des Peer-Reviews genannten Optionen zur Risikominderung ein.

Die Kommission kann der Behörde nach Ablauf der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Frist unverzüglich mitteilen, dass eine Schlussfolgerung nicht erforderlich ist.

(2) Vertritt die Behörde die Auffassung, dass sie zusätzliche Informationen vom Antragsteller benötigt, so setzt sie dem Antragsteller in Absprache mit dem berichterstattenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens einem Monat für die Übermittlung der Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde. Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet die vorgelegten zusätzlichen Informationen innerhalb von 60 Tagen nach deren Eingang und übermittelt seine Bewertung der Behörde.

Gilt Unterabsatz 1, so verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist um die in jenem Unterabsatz genannten beiden Fristen.

(3) Die Behörde kann die Kommission ersuchen, ein gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) benanntes Referenzlabor der Europäischen Union zu konsultieren, um zu prüfen, ob das vom Antragsteller vorgeschlagene Verfahren für die Rückstandsbestimmung zufriedenstellend ist und den Anforderungen des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt. Der Antragsteller legt auf Anforderung durch das Referenzlabor der Europäischen Union Proben und Analysestandards vor.

(4) Die Behörde übermittelt ihren Entwurf einer Schlussfolgerung an den Antragsteller, die Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt dem Antragsteller die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Ermittelt die Behörde im Rahmen ihres Entwurfs einer Schlussfolgerung kritische Aspekte und/oder kritische Datenlücken, aufgrund derer anzunehmen ist, dass keine repräsentative Verwendung mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff vorliegt, für die die Genehmigungskriterien des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind, und von denen der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht wissen und auf die er nicht im Zuge einer Anforderung zusätzlicher Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingehen konnte, darf der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde innerhalb der Frist von zwei Wochen auch zusätzliche Informationen zu diesen kritischen Punkten übermitteln.

Stellungnahmen und neue Informationen werden von der Behörde in Zusammenarbeit mit dem berichterstattenden Mitgliedstaat und dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat geprüft. Die Behörde schließt die Schlussfolgerung innerhalb von 75 Tagen nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist von zwei Wochen ab.

Für den Fall, dass die Behörde den Entwurf der Schlussfolgerung vor Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist von fünf Monaten erstellt hat, darf die verbleibende Zeit zu den im vorstehenden Unterabsatz genannten 75 Tagen hinzuaddiert werden.

(5) Die Behörde übermittelt ihre endgültige Schlussfolgerung an den Antragsteller, die Mitgliedstaaten und die Kommission.

(6) Nachdem die Behörde dem Antragsteller eine Frist von zwei Wochen eingeräumt hat, innerhalb der er gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung beantragen kann, dass bestimmte aus seinem Antrag stammende, in der Schlussfolgerung enthaltene Informationen vertraulich behandelt werden, macht sie ihre Schlussfolgerung mit Ausnahme der Informationen, deren vertrauliche Behandlung sie zugesagt hat, der Öffentlichkeit zugänglich.

(7) Unaufgefordert vom Antragsteller vorgelegte Informationen oder Informationen, die nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 und gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels eingehen, werden nur berücksichtigt, wenn es sich um gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 übermittelte Angaben handelt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

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