Artikel 12 VO (EU) 2020/1740
Stellungnahme zum Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung
(1) Die Behörde prüft, ob der vom berichterstattenden Mitgliedstaat übermittelte Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung alle relevanten Informationen in dem vereinbarten Format enthält, und leitet ihn spätestens drei Monate nach Erhalt an den Antragsteller und die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(2) Nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung bei der Behörde darum ersuchen, dass bestimmte aus seinem Antrag stammende, im Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung enthaltene Informationen vertraulich behandelt werden.
Die Behörde macht den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung öffentlich zugänglich, mit Ausnahme derjenigen Informationen, für die das Ersuchen um vertrauliche Behandlung als begründet akzeptiert wurde.
(3) Die Behörde räumt für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen eine Frist von 60 Tagen ab dem Datum ein, an dem der Entwurf des Berichts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Etwaige Stellungnahmen sind der Behörde zu übermitteln; die Behörde stellt diese Stellungnahmen dann zusammen und leitet sie zusammen mit ihrer eigenen Stellungnahme dem berichterstattenden Mitgliedstaat bzw. der Gruppe von Mitgliedstaaten, die gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungieren, und gegebenenfalls dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat zu. Die Behörde teilt der Kommission ihre Meinung dazu mit, ob es angesichts der eingegangenen Stellungnahmen noch erforderlich ist, das Verfahren gemäß Artikel 13 fortzusetzen.
(4) Die Behörde macht das aktualisierte Erneuerungsdossier der Öffentlichkeit zeitgleich mit dem Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung gemäß Artikel 10 zugänglich.
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