Artikel 16 VO (EU) 2020/1740
Gebühren und Abgaben
(1) Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Gebühren und Abgaben erheben, die die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten abdecken.
(2) Werden für mehr als einen Wirkstoff gleichzeitig Anträge auf Erneuerung eingereicht und ist zumindest ein Teil der Risikobewertung auf die Anträge auf Erneuerung für all diese Wirkstoffe anwendbar, so müssen die Gebühren verhältnismäßig sein, und bei ihrer Anwendung ist zu berücksichtigen, dass eine gemeinsame Risikobewertung durchgeführt werden könnte.
Unterabsatz 1 gilt insbesondere für solche gleichzeitig eingereichten Anträge auf Erneuerung, die Stämme von Mikroorganismen mit genetischer, biologischer und/oder ökologischer Ähnlichkeit oder Pheromone mit ähnlichen chemischen Strukturen, die auf dieselbe taxonomische Gruppe von Zielorganismen wirken, betreffen.
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