Artikel 2 VO (EU) 2020/1740
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, deren Genehmigungszeitraum am oder nach dem 27. März 2024 endet.
Sie gilt jedoch nicht für die Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, deren Genehmigungszeitraum mit einer am oder nach dem 27. März 2021 erlassenen Verordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 27. März 2024 oder zu einem späteren Datum verlängert wird.
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