Artikel 10 VO (EU) 2020/2014

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Makrele und Hering, die in der Ringwadenfischerei in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a und 3a und ICES-Untergebiet 4) gefangen werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Fische werden freigesetzt, bevor ein bestimmter (in den Absätzen 2 und 3 festgesetzter) Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt” ),
b)
die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen,
c)
das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Dokumentationssystem ausgerüstet, durch das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes erfasst werden.

(2) Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.

(3) Besteht der eingeschlossene Schwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.

(4) Es ist verboten, gefangene Makrelen und Heringe nach Erreichen des Einholpunkts freizusetzen.

(5) Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.

(6) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2022 Nachweise vor, um die Beibehaltung der Ausnahme zu begründen.

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