Artikel 9 VO (EU) 2020/2014
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen, die mit Fanggeräten in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a und 3a und ICES-Untergebiet 4) gefangen werden.
(2) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Informationen, insbesondere für Kuckucksrochen, zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.
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