Artikel 8 VO (EU) 2020/2014

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Steinbutt (Scophthalmus maximus), die mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung im Steert von mindestens 80 mm (TBB) in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 getätigt werden.

(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres.

(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangenen Steinbutts werden unverzüglich freigesetzt.

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