Artikel 8 VO (EU) 2020/2014
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Steinbutt (Scophthalmus maximus), die mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung im Steert von mindestens 80 mm (TBB) in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 getätigt werden.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangenen Steinbutts werden unverzüglich freigesetzt.
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