Artikel 7 VO (EU) 2020/2014
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 gefangen wird, wenn
- a)
- Fanggeräte mit Steinschutzleine oder Benthos-Auslass-Fenster und Schiffe mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW eingesetzt werden oder
- b)
- die Scholle von Schiffen der Mitgliedstaaten gefangen wird, die den Fahrplan für die vollständig dokumentierte Fischerei umsetzen.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt auch für Plattfisch, der mit Baumkurren (BT2) von Schiffen mit einer Maschinenleistung von maximal 221 kW oder einer Länge über alles von weniger als 24 m gefangen wird, die für die Fischerei in der Zwölfmeilenzone ausgelegt sind, sofern die durchschnittliche Schleppdauer weniger als 90 Minuten beträgt.
(3) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres.
(4) Rückwürfe gemäß den Absätzen 1 und 2 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.
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