Artikel 6 VO (EU) 2020/2014
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Schollenfänge und -beifänge
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 für
- a)
- mit Netzen (GNS, GTR, GTN, GEN) gefangene Scholle (Pleuronectes platessa);
- b)
- mit Snurrewaden gefangene Scholle;
- c)
-
Scholle gefangen mit Grundschleppnetzen (OTB, PTB)
- i)
- mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4;
- ii)
- mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 140 mm (Quadratmaschen), 270 mm (Rautenmaschen), 300 mm (Quadratmaschen) oder vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jedes Jahres in der Unterdivision Kattegat mit einem Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm ausgestattet sind, in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a.
- iii)
- mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4.
(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.
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