Artikel 5 VO (EU) 2020/2014

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Beifänge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in der Fischerei mit Korb- und Garnreusen

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für alle Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die mit Korb- und Garnreusen (FPO, FYK) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 gefangen werden.

(2) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Fische werden unverzüglich unter der Meeresoberfläche freigesetzt.

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