Artikel 4 VO (EU) 2020/2014
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (OTB) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm in den Unionsgewässern der ICES-Division 4c innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, ausgenommen in bezeichneten Aufwuchsgebieten, gefangen wird.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt nur für Schiffe mit einer Länge von maximal 10 m und einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW, wenn sie in Gewässern mit einer Tiefe von 30 m oder weniger fischen und die Schleppdauer höchstens 90 Minuten beträgt.
(3) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Seezunge werden unverzüglich freigesetzt.
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