Artikel 3 VO (EU) 2020/2014

Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a und 3a und Untergebiet 4) für folgende Kaisergranatfänge (Nephrops norvegicus):

a)
Fänge mit Korbreusen (FPO(1));
b)
Fänge mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, TBN), ausgestattet mit

i)
einem Steert von 80 mm oder mehr oder
ii)
einem Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, der mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist.

(2) Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes sind in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt. Für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern sind die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes in der FAO-Klassifizierung der Fanggeräte festgelegt.

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