Artikel 2 VO (EU) 2020/2014
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Netzgitter-Selektionsvorrichtung” eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt.
- 2.
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„Flämisches Netzblatt” das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, dessen
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hinteres Ende unmittelbar am Steert befestigt ist,
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Netztuch im oberen und unteren Abschnitt aus Maschen mit mindestens 120 mm Maschenöffnung, gemessen zwischen den Knoten, besteht,
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gestreckte Länge mindestens 3 m beträgt.
- 3.
- „Benthos-Auslass-Fenster” ein Netztuch mit größeren Maschen oder Quadratmaschennetztuch, das in das untere Netzblatt eines Schleppnetzes — in der Regel einer Baumkurre — eingefügt ist, um benthisches Material und Meeresbodenablagerungen freizusetzen, bevor sie in den Steert gelangen.
- 4.
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„SepNep” ein Scherbrettnetz, das
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im Maschenöffnungsbereich von 80 mm bis 99 mm + ≥ 100 mm liegt,
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mit mehreren Steerten mit Maschenöffnungen von 80 mm bis 120 mm ausgerüstet ist, die an einem einzigen Tunnel befestigt sind, wobei der oberste Steert eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm hat und mit einem Siebnetz mit einer maximalen Maschenöffnung von 105 mm ausgestattet ist, und
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auch mit einem optionalen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von mindestens 17 mm ausgestattet sein kann, sofern dies so gebaut ist, dass kleiner Kaisergranat entweichen kann.
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