ANHANG III VO (EU) 2020/2151

Harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften für Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

1.
Packungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Richtlinie 2014/40/EG ( „Packung” ) und Außenverpackungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Richtlinie 2014/40/EG ( „Außenverpackung” ) von Tabakprodukten mit Filtern, deren Oberfläche 10 cm2 oder mehr beträgt, und Verpackungen von Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, mit einer Oberfläche von 10 cm2 oder mehr sind mit folgendem Aufdruck zu versehen:

Hinweis::
Der schwarze Rahmen um das Piktogramm ist nicht Teil der Kennzeichnung. Er dient lediglich dazu, den dünnen weißen Rand der Kennzeichnung vom weißen Hintergrund abzuheben.

Abweichend von Satz 1 kann die Kennzeichnung auf vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebrachten Packungen und Außenverpackungen von Tabakprodukten mit Filtern sowie Verpackungen von Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, als Aufkleber angebracht werden.

2.
Die Kennzeichnung muss den in dieser Nummer festgelegten Anforderungen entsprechen.

a)
Position der Kennzeichnung

i.
Tabakprodukte mit Filtern

Die Kennzeichnung ist horizontal auf der äußeren Rückseite der Packung und auf der Außenverpackung anzubringen.

Passt die Kennzeichnung in ihrer Mindestgröße nicht horizontal auf die äußere Rückseite der Packung, kann sie um 90° gedreht und vertikal auf der äußeren Rückseite oder auf einer der äußeren Seitenflächen der Packung angebracht werden. Sie muss jedoch in jedem Fall deutlich sichtbar sein.

Die Felder der Kennzeichnung dürfen nicht voneinander getrennt werden.

Die Kennzeichnung darf die Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise gemäß der Richtlinie 2014/40/EU in keiner Weise behindern.

Die Kennzeichnung darf weder ganz noch teilweise durch andere Etiketten oder Zeichen verdeckt werden.

Durch das Öffnen der Packung oder der Außenverpackung entsprechend den etwaigen Anweisungen darf die Kennzeichnung nicht beschädigt oder unkenntlich gemacht werden.

ii.
Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

Die Kennzeichnung ist horizontal auf der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung anzubringen, je nachdem, welche Fläche besser sichtbar ist.

Ist das Anbringen der vollständigen Kennzeichnung in ihrer Mindestgröße auf der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung nicht möglich, kann sie sich horizontal über zwei Seiten der Verpackung erstrecken, d. h. vorne und oben oder vorne und seitlich, je nachdem, welche Fläche besser sichtbar ist.

Ist es aufgrund der Form oder Größe der Verpackung nicht möglich, die Kennzeichnung horizontal anzubringen, kann sie um 90° gedreht und vertikal angebracht werden.

Die Felder der Kennzeichnung dürfen nicht voneinander getrennt werden.

Durch das Öffnen der Verpackung entsprechend den etwaigen Anweisungen darf die Kennzeichnung nicht beschädigt oder unkenntlich gemacht werden.

b)
Größe der Kennzeichnung

Die Kennzeichnung besteht aus einem roten und einem blauen Feld gleicher Größe, die nebeneinander angeordnet sind, und einem unterhalb dieser beiden Felder angeordneten rechteckigen schwarzen Feld mit dem Informationstext „FILTER ENTHÄLT KUNSTSTOFF” . Höhe und Länge der Kennzeichnung stehen im Verhältnis 1:2.

i.
Tabakprodukte mit Filtern

Ist die Fläche der äußeren Rückseite der Packung kleiner als 65 cm2, beträgt die Mindestgröße der Kennzeichnung 1,4 cm × 2,8 cm (3,92 cm2). In allen anderen Fällen muss die Kennzeichnung mindestens 6 % der Fläche einnehmen, auf der sie angebracht ist. Die maximal vorgeschriebene Größe der Kennzeichnung beträgt 3 cm × 6 cm (18 cm2).

ii.
Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

Ist die Fläche der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung, auf der die Kennzeichnung angebracht ist, kleiner als 65 cm2, beträgt die Mindestgröße der Kennzeichnung 1,4 cm × 2,8 cm (3,92 cm2). In allen anderen Fällen muss die Kennzeichnung mindestens 6 % der Fläche einnehmen, auf der sie angebracht ist. Die maximal vorgeschriebene Größe der Kennzeichnung beträgt 3 cm × 6 cm (18 cm2).

c)
Grafische Gestaltung der Kennzeichnung

Die grafische Gestaltung der Kennzeichnung darf nicht durch Hinzufügen anderer Effekte, Farbanpassungen, Bearbeitungen oder Vergrößerung des Hintergrunds verändert werden. Die Kennzeichnung ist mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi abzubilden, wenn sie in Originalgröße gedruckt wird. Die Kennzeichnung ist mit einem dünnen weißen Rand zu versehen.

Der Informationstext „FILTER ENTHÄLT KUNSTSTOFF” ist in Großbuchstaben und in der Schriftart Helvetica Bold anzubringen. Die Schriftgröße beträgt mindestens 5 Punkt und höchstens 14 Punkt.

Wird der Informationstext in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Mitgliedstaaten übersetzt, ist der übersetzte Informationstext entweder direkt unterhalb der Kennzeichnung oder im rechteckigen schwarzen Feld unter der ersten Sprache anzubringen und muss in beiden Fällen deutlich sichtbar sein. In Ausnahmefällen kann aufgrund von Platzmangel auf der äußeren Vorder- oder Oberseite der Verpackung der in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Mitgliedstaaten übersetzte Informationstext an einer anderen Stelle der Verpackung, jedoch so nah wie möglich an der Kennzeichnung und deutlich sichtbar angebracht werden. Der übersetzte Informationstext ist in Großbuchstaben und in der Schriftart Helvetica Bold anzubringen. Die Schriftgröße beträgt mindestens 5 Punkt und höchstens 14 Punkt. Wird der Informationstext in weiteren Sprachen im rechteckigen schwarzen Feld angebracht, sind Abweichungen von der maximal vorgeschriebenen Größe der Kennzeichnung möglich.

Es sind Farben mit folgenden Farbcodes zu verwenden:

Weiß: C = 0/M = 0/Y = 0/K = 0

Schwarz: C = 0/M = 0/Y = 0/K = 100

Rot: C = 0/M = 90/Y = 60/K = 0

Blau: C = 60/M = 0/Y = 0/K = 0

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.