ANHANG IX VO (EU) 2020/2155

Inhalt des Zertifikats für den Intelligenzfähigkeitsindikator

Die in dem Intelligenzfähigkeitsindikator enthaltenen und dem Endnutzer übermittelten Informationen umfassen:

a)
eine eindeutige Kennnummer des Zertifikats,
b)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs des Zertifikats;
c)
einen Informationstext, der den Anwendungsbereich des Intelligenzfähigkeitsindikators klarstellt, insbesondere zur Abgrenzung von den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz,
d)
allgemeine Informationen zu dem Gebäude oder Gebäudeteil (Art des Gebäudes oder Gebäudeteils, Fläche, Baujahr und ggf. Jahr der Renovierung, Ort),
e)
soweit verfügbar, die Gesamtenergieeffizienzklasse des Gebäudes oder Gebäudeteils gemäß einem gültigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz,
f)
Intelligenzfähigkeitsklasse des Gebäudes oder Gebäudeteils,
g)
optional die Gesamtpunktzahl für die Intelligenzfähigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils,
h)
die Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit für die drei Hauptmerkmale gemäß Anhang I dieser Verordnung,
i)
die Punktzahl für die Intelligenzfähigkeit für jedes Wirkungskriterium,
j)
optional die Punktzahlen jedes technischen Bereichs für jedes Wirkungskriterium,
k)
soweit möglich, verfügbare Informationen zur Konnektivität, insbesondere zu ggf. vorhandenen hochgeschwindigkeitsfähigen physischen Infrastrukturen in dem Gebäude, etwa durch die optionale Kennzeichnung „breitbandfähig” ,
l)
soweit möglich, verfügbare Informationen zur Interoperabilität, zur Cybersicherheit der Systeme und zum Datenschutz, ggf. auch zur Einhaltung gemeinsam vereinbarter Standards, sowie Informationen zu den damit verbundenen Risiken,
m)
einen Informationstext, der klarstellt, dass das Zertifikat die Intelligenzfähigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung widerspiegelt und dass etwaige wesentliche Änderungen des Gebäudes und seiner Systeme die Intelligenzfähigkeit beeinflussen können und die Informationen des Zertifikats in diesem Fall aktualisiert werden müssten,
n)
optional Empfehlungen zu möglichen Verbesserungen der Intelligenzfähigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils, ggf. auch unter Berücksichtigung von Denkmalschutzaspekten,
o)
optional zusätzliche Informationen zu den bei der Berechnung der Punktzahlen zugrunde gelegten Annahmen, wie z. B. den Gewichtungsfaktoren der Wirkungskriterien, die bei der Berechnung der Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit hinsichtlich der Hauptmerkmale angewandt wurden.

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