Artikel 27 VO (EU) 2020/2235

Muster der Bescheinigung für den Eingang in die Union von sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Kaninchen oder Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nicht unter die Artikel 8 bis 26 fallen

Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Kaninchen oder Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nicht unter die Artikel 8 bis 26 fallen, zu verwenden ist, muss dem Muster PAO, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 49 erstellt wurde, entsprechen.

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