Artikel 28 VO (EU) 2020/2235

Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmten nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und von für den menschlichen Verzehr bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine beliebige Menge an Fleischerzeugnissen, ausgenommen Gelatine, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, Kollagen, das nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, und hochverarbeitete Erzeugnisse, sowie eine beliebige Menge an Erzeugnissen auf Kolostrumbasis enthalten

(1) Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmten nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen zu verwenden ist, muss dem Muster COMP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 50 erstellt wurde, entsprechen.

(2) Die Bescheinigungsanforderung gemäß Absatz 1 gilt auch für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die

a)
eine beliebige Menge an Fleischerzeugnissen, ausgenommen Gelatine, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, Kollagen, das nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten; oder
b)
eine beliebige Menge an Erzeugnissen auf Kolostrumbasis enthalten.

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