Artikel 8 VO (EU) 2020/2235
Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang für den menschlichen Verzehr bestimmten frischen Fleischs von Huftieren in die Union zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:
- a)
- BOV, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 1 für frisches Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch;
- b)
- OVI, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 2 für frisches Fleisch von Hausschafen und Hausziegen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch;
- c)
- POR, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 3 für frisches Fleisch von Hausschweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch;
- d)
- EQU, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 4 für frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;
- e)
- RUF, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 5 für frisches Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;
- f)
- RUW, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 6 für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;
- g)
- SUF, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 7 für frisches Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;
- h)
- SUW, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 8 für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;
- i)
- EQW, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 9 für frisches Fleisch von wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;
- j)
- RUM-MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 10 für Separatorenfleisch von Hauswiederkäuern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;
- k)
- SUI-MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 11 für Separatorenfleisch von Hausschweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;
- l)
- NZ-TRANSIT-SG, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 12 für frisches Fleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, mit Ursprung in Neuseeland und bei Durchfuhr durch Singapur mit Entladung, möglicher Lagerung und Umladung vor dem Eingang in die Union.
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