Präambel VO (EU) 2020/271

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 15. Juli 2019 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Republik Seychellen (im Folgenden „Seychellen” ) mit dem Ziel des Abschlusses eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen” ) und ein neues zugehöriges Durchführungsprotokoll (im Folgenden „Protokoll” ) aufzunehmen.
(2)
Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls am 22. Oktober 2019 erfolgreich abgeschlossen.
(3)
Durch das partnerschaftliche Abkommen wird das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen(1) aufgehoben, das am 2. November 2007 für eine Laufzeit von sechs Jahren in Kraft trat und stillschweigend verlängert wurde und daher noch in Kraft ist.
(4)
Das jüngste Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen(2) wurde am 18. Dezember 2013 unterzeichnet und ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewandt. Seine Gültigkeit endete am 17. Januar 2020.
(5)
Gemäß dem Beschluss (EU) 2020/272 des Rates(3) wurden das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 24. Februar 2020 unterzeichnet.
(6)
Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für die gesamte Anwendungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
(7)
Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone der Seychellen und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so gering wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten.
(8)
Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten fortsetzen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 2.

(2)

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 3).

(3)

Beschluss (EU) 2020/272 des Rates vom 20. Februar 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026) und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (siehe Seite3 dieses Amtsblatts).

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