Präambel VO (EU) 2020/460

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 sowie die Artikel 177 und 178,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,(1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Mitgliedstaaten sind von den Folgen des COVID-19-Ausbruchs auf beispiellose Weise betroffen. Die aktuelle Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit behindert das Wachstum in den Mitgliedstaaten, was wiederum die gravierenden Liquiditätsengpässe verschärft, die auf den plötzlichen und erheblichen Anstieg des Bedarfs an öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zurückzuführen sind. Dadurch ist eine Ausnahmesituation entstanden, die besondere Maßnahmen erfordert.
(2)
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Mangel an Liquidität und öffentlichen Mitteln in den Mitgliedstaaten Investitionen im Rahmen von Programmen, die durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds (KF) (im Folgenden zusammengenommen die „Fonds” ) sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützt werden und zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden, nicht behindert.
(3)
Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollte der EFRE erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme die Finanzierung von Betriebskapital für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterstützen, um wirksam auf die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können.
(4)
Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollte die EFRE-Investitionspriorität zur Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation Investitionen in Produkte und Dienstleistungen umfassen, die zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Gesundheitswesen erforderlich sind.
(5)
Um mehr Flexibilität bei der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs zu bieten, sollte den Mitgliedstaaten bei der Programmdurchführung mehr Flexibilität eingeräumt werden, und für Änderungen der operationellen Programme sollte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden, das keinen Beschluss der Kommission erfordert. Welche Informationen der Kommission über solche Änderungen zu übermitteln sind, sollte festgelegt werden.
(6)
Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollten von den Fonds finanzierte Finanzinstrumente erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme auch Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU leisten, um wirksam auf die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können.
(7)
Als unmittelbare Reaktion auf die Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollten Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sein.
(8)
Damit sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die erforderlichen Investitionen unverzüglich tätigen zu können, sollte die Kommission für die im Jahr 2020 jeweils vorgelegte jährliche Rechnungslegung keine Einziehungsanordnungen über von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende Beträge ausstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die nicht wiedereingezogenen Beträge zur Beschleunigung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch verwenden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und den fondsspezifischen Vorschriften förderfähig sind.
(9)
Die 2020 nicht wiedereingezogenen Beträge sollten beim Abschluss der Programme abgerechnet werden oder Gegenstand von Einziehungsanordnungen sein.
(10)
Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollten Fonds auf Gegenseitigkeit und Bestandsversicherungen aus dem EMFF unterstützt werden, damit das Einkommen von Fischern und Aquakulturbetreibern, die von der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffen sind, gesichert wird.
(11)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf die Folgen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu reagieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(12)
Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Unterstützung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(13)
Wegen des COVID-19-Ausbruchs und der Dringlichkeit, der damit zusammenhängenden Krise im Bereich der öffentlich Gesundheit zu begegnen, wird es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.
(14)
Die Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013(3), (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014(4) des Europäischen Parlaments und des Rates sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2020.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

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