Artikel 22 VO (EU) 2020/464

Detaillierte Vorschriften für Aquakulturtiere je Art oder Artengruppe

Unternehmer, die Aquakulturtiere produzieren, müssen die je Art oder Artengruppe in Anhang II festgelegten detaillierten Vorschriften über die Besatzdichte und die besonderen Merkmale der Produktions- und Haltungssysteme einhalten.

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