Artikel 22 VO (EU) 2020/464
Detaillierte Vorschriften für Aquakulturtiere je Art oder Artengruppe
Unternehmer, die Aquakulturtiere produzieren, müssen die je Art oder Artengruppe in Anhang II festgelegten detaillierten Vorschriften über die Besatzdichte und die besonderen Merkmale der Produktions- und Haltungssysteme einhalten.
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