ANHANG IV VO (EU) 2020/683

NUMMERIERUNGSSYSTEM FÜR GENEHMIGUNGSBOGEN

1.
Die Genehmigungsbogen sind gemäß diesem Anhang zu nummerieren.
2.
Die Nummer des Genehmigungsbogens für Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen besteht aus vier Abschnitten und die Nummer des Genehmigungsbogens für Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten besteht aus fünf Abschnitten wie nachstehend beschrieben. Die Abschnitte der Typgenehmigungsnummer werden in beiden Fällen durch das Zeichen „*” getrennt.
2.1. Abschnitt 1:
(gilt für alle Genehmigungen): Der Kleinbuchstabe „e” , gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat:

1 für Deutschland; 19 für Rumänien;
2 für Frankreich; 20 für Polen;
3 für Italien; 21 für Portugal;
4 für die Niederlande; 23 für Griechenland;
5 für Schweden; 24 für Irland;
6 für Belgien; 25 für Kroatien;
7 für Ungarn; 26 für Slowenien;
8 für die Tschechische Republik; 27 für die Slowakei;
9 für Spanien; 29 für Estland;
11 für das Vereinigte Königreich; 32 für Lettland;
12 für Österreich; 34 für Bulgarien;
13 für Luxemburg; 36 für Litauen;
17 für Finnland; 49 für Zypern;
18 für Dänemark; 50 für Malta.

2.2. Abschnitt 2:
(nur für eine EU-Typgenehmigung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit) Die Nummer der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung der Kommission oder der Durchführungsverordnung der Kommission zur Festlegung der geltenden Anforderungen. Für eine EU-Typgenehmigung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit ist gegebenenfalls eine der folgenden Angaben zu machen:

a)
die Nummer der anwendbaren Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/858;
b)
die Nummer der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der geltenden Anforderungen;
c)
die Nummer der nach der Verordnung (EU) 2019/2144 erlassenen Verordnung der Kommission zur Festlegung der geltenden Anforderungen.

Enthält eine (Grund-)Verordnung gesonderte Anhänge mit Anforderungen und technischen Vorschriften für unterschiedliche Bereiche, die Fahrzeugsysteme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten abdecken, so muss für die Zwecke von Buchstabe c auf den Verweis in Abschnitt 2 eine römische Ziffer mit der Nummer des Anhangs zu jener Verordnung folgen.

2.3. Abschnitt 3:
(gilt für alle Genehmigungen): Entweder die Nummer der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung der Kommission oder der Durchführungsverordnung der Kommission zur Festlegung der geltenden Anforderungen, oder, sofern diese geändert wurden, der letzten Verordnung/Richtlinie zur Änderung der Verordnung/Richtlinie.

Für eine EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/858 ist „2018/858” anzugeben. Jedoch gilt:

a)
im Fall einer EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/858 treten die Buchstaben „KS” in Großbuchstaben an die Stelle der ersten beiden Stellen der Verordnungsnummer (d. h. „KS18/858” );
b)
im Fall einer nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/858 treten die Buchstaben „NKS” in Großbuchstaben an die Stelle der ersten beiden Stellen der Verordnungsnummer (d. h. „NKS18/858” );
c)
im Fall einer EU-Einzelfahrzeug-Typgenehmigung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 treten die Buchstaben „IV” in Großbuchstaben an die Stelle der ersten beiden Stellen der Verordnungsnummer (d. h. „IV18/858” );
d)
im Fall einer nationalen Einzelfahrzeug-Typgenehmigung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 treten die Buchstaben „NIV” in Großbuchstaben an die Stelle der ersten beiden Stellen der Verordnungsnummer (d. h. „NIV18/858” );

Wenn in einer Richtlinie oder einer Verordnung zur Festlegung der geltenden Anforderungen oder einem entsprechenden Änderungsrechtsakt unterschiedliche technische Vorschriften ab bestimmten Daten gelten, werden an Abschnitt 3 ein oder mehrere alphabetische Zeichen angehängt, wie in der geltenden Richtlinie oder Verordnung festgelegt, damit abgelesen werden kann, nach welchen Anforderungen die Genehmigung erteilt wurde. Sind verschiedene Fahrzeugklassen betroffen, so kann sich der Buchstabe auch auf eine bestimmte Fahrzeugklasse beziehen.

2.4. Abschnitt 4:
(gilt für alle Genehmigungen): Eine fünfstellige laufende Nummer (gegebenenfalls mit führenden Nullen) für eine EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, eine EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge, eine nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit. Die Nummerierung beginnt jeweils mit 00001 für jede Verordnung, die in Abschnitt 2 für die Typgenehmigung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit bzw. in Abschnitt 3 für eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung angegeben ist.

Bei EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen oder nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungen besteht Abschnitt 4 aus 6 alphanumerischen Zeichen. Die Mitgliedstaaten legen die ausführlichen Vorschriften für die Nummernabfolge fest.

2.5. Abschnitt 5:
(gilt nicht für EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen und nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigungen): Eine zweistellige laufende Nummer (gegebenenfalls mit führenden Nullen) zur Anzeige einer Erweiterung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/858. Die Nummerierung beginnt mit 00 für jeden neuen Typgenehmigungsbogen. Lediglich auf den vorgeschriebenen Schildern entfällt Abschnitt 5.
3.
Beispiele für die Nummern von Typgenehmigungsbogen
3.1.
Beispiel für die dritte Typgenehmigung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit (ohne Erweiterung), die von Frankreich erteilt wurde:

a)
nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EU) 2017/1151 in der durch die Verordnung (EU) 2018/1832 geänderten Fassung (Verordnung mit unterschiedlichen Anwendungsdaten in den alphabetischen Zeichen zur Anzeige der verschiedenen Fahrzeugklassen nach dieser Verordnung oder ihren Änderungen):

e2*715/2007*2018/1832DG*00003*00

b)
nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in der durch die Verordnung (EU) 2018/932 geänderten Fassung (Verordnung mit unterschiedlichen Anwendungsdaten):

e2*595/2009*2018/932D*00003*00

c)
nach Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 (14):

e2*2021/535/XI*2021/535*00003*00

d)
nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/646 (122):

e2*2021/646*2021/646*00003*00

3.2.
Beispiel für die zweite Erweiterung der vierten EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, die von Irland nach der Verordnung (EU) 2018/858 erteilt wurde:

e24*2018/858*00004*02

3.3.
Beispiel einer EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge, die von Luxemburg nach der Verordnung (EU) 2018/858 erteilt wurde:

e13*KS18/858*00001*00

3.4.
Beispiel einer nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge, die von den Niederlanden nach der Verordnung (EU) 2018/858 erteilt wurde:

e4*NKS18/858*00001*00

3.5.
Beispiel einer EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung, die von Österreich nach der Verordnung (EU) 2018/858 erteilt wurde:

e12*IV18/858*ST0001

3.6.
Beispiel für eine nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigung, die von Österreich nach der Verordnung (EU) 2018/858 erteilt wurde:

e12*NIV18/858*W00001

4.
Dieser Anhang gilt nicht für die Typgenehmigungen, die nach den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten UN-Regelungen erteilt wurden, da das jeweilige Nummerierungsschema in den jeweiligen UN-Regelungen vorgesehen ist.

Dieser Anhang gilt jedoch für EU-Typgenehmigungen, die nach der Verordnung (EU) 2019/2144 auf der Grundlage der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten UN-Regelungen erteilt wurden; in diesem Fall gilt folgendes Nummerierungssystem:

4.1. Abschnitt 1:
Es gilt Nummer 2.1 dieses Anhangs.
4.2. Abschnitt 2:
Die Nummer der Verordnung (EU) 2019/2144 (d. h. „2019/2144” )
4.3. Abschnitt 3:
Abschnitt 3 setzt sich aus folgenden Elementen in nachstehend beschriebener Reihenfolge zusammen:

a)
Nummer der UN-Regelung, in der die geltenden Anforderungen festgelegt sind, gefolgt von dem Buchstaben „R” ;
b)
zwei Ziffern (gegebenenfalls mit führenden Nullen) zur Angabe der Änderungsserie, in der die geltenden Anforderungen festgelegt sind (00 für die ursprüngliche Fassung der UN-Regelung);
c)
einem Schrägstrich und der Nummer der Ergänzung der ursprünglichen Fassung oder der Änderungsserie, in der die geltenden Anforderungen festgelegt sind (gegebenenfalls mit führenden Nullen);
d)
gegebenenfalls der Umsetzungsstufe, einem Schrägstrich und einem oder zwei Zeichen.

4.4. Abschnitt 4:
Es gilt Nummer 2.4 dieses Anhangs.
4.5. Abschnitt 5:
Es gilt Nummer 2.5 dieses Anhangs.
4.6.
Beispiele für die Nummer von Typgenehmigungsbogen
4.6.1.
Beispiel für eine von Deutschland nach der UN-Regelung Nr. 13-H der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) (125) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen, ursprüngliche Fassung, Ergänzung 16, erste erteilte Genehmigung, keine Erweiterungen:

e1*2019/2144*13-HR00/16*00001*00

4.6.2.
Beispiel für eine von Kroatien nach der UN-Regelung Nr. 46 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (126) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen, Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04, 123. erteilte Genehmigung, 5. Erweiterung:

e25*2019/2144*46R04/01*00123*05

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