ANHANG V VO (EU) 2020/683

EU-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten

1.
Das in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten besteht aus Folgendem:
1.1.
einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e” umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erteilt hat:

1 für Deutschland; 19 für Rumänien;
2 für Frankreich; 20 für Polen;
3 für Italien; 21 für Portugal;
4 für die Niederlande; 23 für Griechenland;
5 für Schweden; 24 für Irland;
6 für Belgien; 25 für Kroatien;
7 für Ungarn; 26 für Slowenien;
8 für die Tschechische Republik; 27 für die Slowakei;
9 für Spanien; 29 für Estland;
11 für das Vereinigte Königreich; 32 für Lettland;
12 für Österreich; 34 für Bulgarien;
13 für Luxemburg; 36 für Litauen;
17 für Finnland; 49 für Zypern;
18 für Dänemark; 50 für Malta.

1.2.
zwei Ziffern in der Nähe des Rechtecks zur Angabe der Änderungsserie, in der die Anforderungen festgelegt sind, denen das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entspricht, gefolgt von einem Leerzeichen und der in Anhang IV Nummer 2.4 genannten fünfstelligen Nummer.
1.3.
einem oder mehreren zusätzlichen Symbolen oberhalb des Rechtecks, sofern dies nach dem Rechtsakt, in dem die geltenden Anforderungen festgelegt sind, erforderlich ist.
2.
Das Typgenehmigungszeichen von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten hat dauerhaft und deutlich lesbar zu sein.
3.
Beispiel für das Typgenehmigungszeichen für eine von Belgien erteilte vierte Typgenehmigung eines Bauteils. 01 steht für die Änderungsserie der Regelung, in der die geltenden Anforderungen festgelegt sind.

4.
Dieser Anhang gilt nicht für die Typgenehmigungen, die nach den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten UN-Regelungen erteilt wurden.

Dieser Anhang gilt jedoch für EU-Typgenehmigungen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach der Verordnung (EU) 2019/2144 auf der Grundlage der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten UN-Regelungen erteilt wurden; in diesem Fall gilt Folgendes:

a)
das jeweilige Typgenehmigungszeichen entspricht der Beschreibung in der geltenden UN-Regelung;
b)
wenn der Buchstabe „E” nach der geltenden UN-Regelung als Bestandteil des Typgenehmigungszeichens von einem Kreis umgeben ist, wird der Kreis durch ein Rechteck ersetzt. Die Höhe des Rechtecks entspricht mindestens dem vorgeschriebenen Durchmesser des Kreises, seine Länge ist größer als dieser Durchmesser. Anstelle des Großbuchstabens „E” ist der Kleinbuchstabe „e” zu verwenden, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erteilt hat.

Beispiel für ein Typgenehmigungszeichen für eine von Deutschland auf der Grundlage der Anforderungen der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten UN-Regelung Nr. 28 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Vorrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen (127), ursprüngliche Fassung, erste erteilte Genehmigung, für eine Vorrichtung für Schallzeichen der Klasse II mit neuen Technologien erteilte Typgenehmigung.

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