ANHANG VII VO (EU) 2020/683

FORMAT VON PRÜFBERICHTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG FÜR EIN SYSTEM, EIN BAUTEIL ODER EINE SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT

1.
Für alle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 aufgelisteten Rechtsakte hat der in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte Prüfbericht der Norm EN ISO/IEC 17025:2017 (152) zu entsprechen. Insbesondere sind die Angaben nach Nummer 7.8.2 der Norm erforderlich.
2.
Der Prüfbericht ist in einer der von der Genehmigungsbehörde festgelegten Amtssprachen der Union auszustellen.
3.
Der Prüfbericht muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Identifizierung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand der Prüfung ist;
b)
ausführliche Beschreibung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit nach dem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 genannten anwendbaren Rechtsakt;
c)
Ergebnisse der nach dem anwendbaren Rechtsakt vorgeschriebenen Messungen;
d)
zu allen in Nummer 3 Buchstabe c genannten Messungen die Angabe, ob der im anwendbaren Rechtsakt festgelegte Grenz- oder Schwellenwert eingehalten wurde;
e)
sind andere Prüfverfahren als die in den anwendbaren Rechtsakten beschriebenen zulässig, so sind diese im Bericht zu beschreiben;
f)
Bilder, die während der Prüfung gemacht wurden; über ihre Anzahl entscheidet die Genehmigungsbehörde. Bei virtuellen Prüfungen können stattdessen ausgedruckte Bildschirmkopien oder andere geeignete Belege vorgelegt werden;
g)
allgemeine Prüfungszusammenfassung, in der beschrieben ist, dass das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit im Prüfbericht alle Anforderungen des in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten anwendbaren Rechtsakts erfüllt und dass das geprüfte System, das geprüfte Bauteil oder die geprüfte selbstständige technische Einheit für den zu genehmigenden Typ repräsentativ ist;
h)
Stellungnahmen und Interpretationen sind im Prüfbericht in geeigneter Weise zu dokumentieren und kenntlich zu machen.

4.
Haben sich der Hersteller und die Typgenehmigungsbehörde oder der technische Dienst hinsichtlich einer ungünstigsten Konfiguration verständigt, so ist die Prüfung dieser Konfiguration ausreichend. Im Prüfbericht sind Angaben darüber zu machen, wie die ungünstigste Konfiguration des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit bestimmt wurde.
5.
Wird im einschlägigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakt ein Format für den Prüfbericht vorgegeben, so ist dieses Muster zu verwenden.

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