Artikel 101 VO (EU) 2020/687

Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

Die zuständige Behörde hebt die in diesem Abschnitt vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf, wenn der in Anhang XV Nummer 2 für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegte Überwachungszeitraum mit positivem Ausgang abgelaufen ist.

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