Artikel 102 VO (EU) 2020/687
Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 obliegt es der zuständigen Behörde:
- a)
- unverzüglich eine Untersuchung gefischter, gefangener, gesammelter oder tot aufgefundener wild lebender Wassertiere gelisteter Arten durchzuführen, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 71 Absatz 2 zu bestätigen oder auszuschließen;
- b)
- sicherzustellen, dass alle tierischen Nebenprodukte, die von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, gewonnen wurden, bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 verarbeitet oder beseitigt werden;
- c)
- sicherzustellen, sofern machbar, dass jegliche Materialien oder Stoffe, die von mutmaßlich betroffenen Tieren oder daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden; und
- d)
- den Unternehmern oder Behörden, die für die Bewirtschaftung des betreffenden Tierbestands zuständig sind, relevante Informationen zur Verfügung zu stellen.
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