Artikel 103 VO (EU) 2020/687

Maßnahmen bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten

(1) Im Fall der amtlichen Bestätigung eines Falls einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten legt die zuständige Behörde die infizierte Zone auf Grundlage folgender Elemente fest:

a)
einschlägige hydrodynamische, topografische und epidemiologische Bedingungen;
b)
Seuchenprofil und geschätzter Bestand von Wassertieren gelisteter Arten; und
c)
Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A beitragen, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit dem Risiko der Einschleppung der Seuche in Betriebe, in denen Wassertiere gelisteter Arten gehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Grenzen der ursprünglichen infizierten Zone anpassen:

a)
um die weitere Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A einzudämmen; und
b)
bei Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren.

(3) Die zuständige Behörde informiert die Unternehmer, andere relevante zuständige Behörden, relevante Tierärzte und alle anderen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich über den Ausbruch der Seuchen und die getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen.

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