Artikel 104 VO (EU) 2020/687

Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

(1) In der im Einklang mit Artikel 103 eingerichteten infizierten Zone obliegt es der zuständigen Behörde:

a)
Risikominderungsmaßnahmen durchzuführen und die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu verstärken, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der infizierten Zone auf nicht infizierte Tiere und Gebiete zu verhindern;
b)
jegliche Verbringung durch den Menschen von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von diesen Tieren gewonnen wurden, zu verbieten;
c)
abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sicherzustellen, dass alle tierischen Nebenprodukte von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten in der infizierten Zone, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 gemäß der genannten Verordnung verarbeitet oder beseitigt werden;
d)
sofern machbar, sicherzustellen, dass jegliche Materialien oder Stoffe, die von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten in der infizierten Zone oder daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden; und
e)
das Einbringen jeglicher Teile von in der infizierten Zone gefischten, gefangenen, gesammelten oder tot aufgefundenen Wassertieren gelisteter Arten sowie jeglicher Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die in der infizierten Zone mit einer Seuche der Kategorie A kontaminiert sein dürften, in Betriebe innerhalb oder außerhalb der infizierten Zone, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, in Wassereinzugsgebiete oder in Küstengebiete außerhalb der infizierten Zone zu verbieten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und zur Erhaltung wertvollen genetischen Materials kann die zuständige Behörde Verbringungen wild lebender Wassertiere gelisteter Arten aus der infizierten Zone heraus in einen Betrieb genehmigen, der von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern. Der Bestimmungsbetrieb gilt für die Zwecke des Artikels 108 als in der infizierten Zone befindlicher Betrieb.

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