Artikel 105 VO (EU) 2020/687
Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone
(1) Nach Durchführung einer Risikobewertung legt die zuständige Behörde die zusätzlichen Maßnahmen fest, die zur Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche der Kategorie A erforderlich sind.
(2) Als Bestandteil der Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche der Kategorie A kann die zuständige Behörde:
- a)
- Tätigkeiten zu Aufstockung, Befischung, Gewinnung und Fang aussetzen;
- b)
- die verpflichtende Reinigung und Desinfektion von Fischereiausrüstung und -booten sowie von anderer Ausrüstung, die kontaminiert sein dürfte, anordnen; und
- c)
- Tätigkeiten zu Befischung, Sammlung und Fang intensivieren oder andere einschlägige Maßnahmen zur Tilgung der Seuche durchführen.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden nach Konsultationen und in Zusammenarbeit mit der in Artikel 107 vorgesehenen operationellen Expertengruppe und mit anderen Behörden und Interessenträgern durchgeführt.
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