Artikel 107 VO (EU) 2020/687

Operationelle Expertengruppe

(1) Im Fall eines bestätigten Falls einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten richtet die zuständige Behörde eine operationelle Expertengruppe im Sinne des Artikels 43 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/429 ein.

(2) Die operationelle Expertengruppe unterstützt die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben:

a)
Bewertung der epidemiologischen Situation und ihrer Entwicklung;
b)
Abgrenzung der infizierten Zone; und
c)
Ergreifen der geeigneten Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone und Festlegung ihrer Dauer.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.