Artikel 107 VO (EU) 2020/687
Operationelle Expertengruppe
(1) Im Fall eines bestätigten Falls einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten richtet die zuständige Behörde eine operationelle Expertengruppe im Sinne des Artikels 43 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/429 ein.
(2) Die operationelle Expertengruppe unterstützt die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben:
- a)
- Bewertung der epidemiologischen Situation und ihrer Entwicklung;
- b)
- Abgrenzung der infizierten Zone; und
- c)
- Ergreifen der geeigneten Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone und Festlegung ihrer Dauer.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.