Artikel 108 VO (EU) 2020/687
Maßnahmen in den Betrieben innerhalb der infizierten Zone
(1) In den Betrieben, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten innerhalb der infizierten Zone gehalten werden, wendet die zuständige Behörde die in Artikel 87 vorgesehenen Maßnahmen an.
(2) Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 87 verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von Aquakulturtieren, die in Betrieben innerhalb der infizierten Zone gehalten werden:
- a)
- aus der infizierten Zone heraus; oder
- b)
- in andere Betriebe in der infizierten Zone.
(3) Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung das Verbot nach Absatz 2 auf Aquakulturtiere gelisteter Arten beschränken.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts die Verbringung von Tieren gelisteter Arten aus der infizierten Zone heraus oder in andere Betriebe in der infizierten Zone genehmigen.
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