Artikel 109 VO (EU) 2020/687
Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone
Die zuständige Behörde erhält die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen aufrecht, bis die epidemiologischen Informationen darauf hindeuten, dass von dem betreffenden Wildbestand kein Risiko der Ausbreitung der Seuche mehr ausgeht und die operationelle Gruppe eine Aufhebung der Maßnahmen empfiehlt.
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