Artikel 110 VO (EU) 2020/687

Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C vonseiten der zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die den Status „seuchenfrei” erhalten haben

Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 55, 56 und 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten an, die den Status „seuchenfrei” gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 83, Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben h bis m oder gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben.

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