Artikel 13 VO (EU) 2020/687

Spezifische Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

(1) Bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in zwei oder mehr epidemiologischen Einheiten gehalten werden, kann die zuständige Behörde für epidemiologische Einheiten, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, nach Durchführung einer Risikobewertung und erforderlichenfalls nach Erhalt negativer Laborbefunde eine Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern:

a)
die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 keinen epidemiologischen Zusammenhang zwischen den epidemiologischen Einheiten, bei denen die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, und denjenigen, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, ergeben hat, der eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zwischen diesen Einheiten befürchten ließe; und
b)
die zuständige Behörde bestätigt hat, dass — zumindest während des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — die epidemiologischen Einheiten, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, vor Bestätigung der Seuche der Kategorie A vollständig voneinander getrennt gehalten und von unterschiedlichem Personal betreut wurden.

(2) Die zuständige Behörde kann für folgende Tierkategorien eine Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind:

a)
in einem geschlossenen Betrieb gehaltene Tiere;
b)
zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten gehaltene Tiere;
c)
Tiere, die zuvor als seltene Rassen amtlich registriert worden waren; und
d)
Tiere mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert.

(3) Die zuständige Behörde stellt bei Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 2 sicher, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die zuständige Behörde hat eine Bewertung der Auswirkungen der Gewährung einer solchen Ausnahme — insbesondere der Auswirkungen auf den Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats und der angrenzenden Länder — mit dem Ergebnis durchgeführt, dass der Tiergesundheitsstatus nicht gefährdet ist;
b)
es kommen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung, um das Risiko einer Übertragung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte gehaltene Tiere, auf wild lebende Tiere oder auf Menschen zu vermeiden, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

i)
das Seuchenprofil; und
ii)
die betroffenen Tierarten;

c)
die Tiere unterliegen einer geeigneten Isolierung und klinischen Überwachung, einschließlich Laboruntersuchungen, bis die zuständige Behörde gewährleisten kann, dass die Tiere kein Risiko einer Übertragung der Seuche der Kategorie A bergen.

(4) Die zuständige Behörde kann spezifische Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a für Equiden gewähren, die in Betrieben gehalten werden, bei denen ein Ausbruch der in Anhang III aufgeführten Seuchen der Kategorie A unter den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen bestätigt wurde.

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