Artikel 14 VO (EU) 2020/687

Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren in einem Betrieb

(1) Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Artikel 12 vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage der aus der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 hervorgegangenen Informationen Probenahmeverfahren für gehaltene Tiere nicht gelisteter Arten und wild lebende Tiere gelisteter Arten festlegen.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Bewertung des Risikos einer weiteren Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A und unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Anwendung anderer Risikominderungsmaßnahmen anordnen, dass gehaltene Tiere nicht gelisteter Arten und wild lebende Tiere so getötet werden, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A während der Tötung und des Transports sowie bis zur Beseitigung der ganzen Körper oder der Teile der toten Tiere vermieden wird.

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