Artikel 15 VO (EU) 2020/687
Vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb
(1) Unmittelbar nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 12 und gegebenenfalls gemäß Artikel 14 ordnet die zuständige Behörde eine vorläufige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb an und führt Aufsicht darüber, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern.
(2) Die in Absatz 1 genannte vorläufige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung:
- a)
- erfolgen gemäß den in Anhang IV Abschnitte A und B festgelegten Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und
- b)
- wird angemessen dokumentiert.
(3) Gewährt die zuständige Behörde eine der Ausnahmen gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 4, so ordnet sie die in Absatz 1 genannte vorläufige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung an und passt dabei die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Verfahren an die spezifische Situation an, ohne dass die Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und betroffenen Betrieben und Orten auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen beeinträchtigt wird.
(4) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ordnet die zuständige Behörde an und führt Aufsicht darüber, dass die für den Transport von Tieren zum und vom betroffenen Betrieb verwendeten Transportmittel ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert und — soweit relevant — Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unterzogen werden.
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