Artikel 17 VO (EU) 2020/687
Ermittlung epidemiologisch zusammenhängender Betriebe und sonstiger relevanter Orte, einschließlich Transportmitteln
(1) Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429 und zur Ermittlung aller epidemiologisch zusammenhängenden Betriebe und sonstiger relevanter Orte, einschließlich Transportmitteln, betreibt die zuständige Behörde die Rückverfolgung aller in dem Betrieb, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, befindlichen gehaltenen Tiere sowie aller Erzeugnisse, Materialien, Stoffe, Transportmittel oder Personen, die die betreffende Seuche der Kategorie A verbreiten dürften, einschließlich:
- a)
- derjenigen, die in den Betrieb gesandt und aus dem Betrieb heraus versandt wurden; und
- b)
- derjenigen, die mit dem Betrieb in Berührung gekommen sind.
(2) Die Rückverfolgung gemäß Absatz 1 deckt mindestens den in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraum ab, rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde.
(3) Nach Durchführung einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde diejenigen Produkte von der Rückverfolgung gemäß Absatz 1 ausschließen, die gemäß Anhang VII als sichere Waren gelten.
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