Artikel 18 VO (EU) 2020/687
Maßnahmen zur Anwendung in epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
(1) Erbringt die in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehene Rückverfolgung den Nachweis dafür, dass Tiere gelisteter Arten während des in Absatz 2 des genannten Artikels angeführten Zeitraums aus dem oder in den betreffenden Betrieb versandt bzw. gesandt wurden,
- a)
- führt die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 8 Untersuchungen in dem Bestimmungs- oder Herkunftsbetrieb der Verbringung durch und verhängt Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; oder
- b)
- weitet die zuständige Behörde die Maßnahmen des Artikels 12 unverzüglich auf den Herkunfts- oder Bestimmungsbetrieb der Verbringung für den Fall aus, dass es einen epidemiologischen Nachweis dafür gibt, dass sich die Seuche auf diesen, ausgehend von diesem oder durch diesen ausbreitet.
(2) Die zuständige Behörde wendet die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in anderen Betrieben und an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, an, die kontaminiert sein dürften, da sie mit Tieren, Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen oder Transportmitteln aus dem im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 ermittelten betroffenen Betrieb in Berührung gekommen sind, oder auf der Grundlage anderer relevanter Informationen aus der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429.
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