Artikel 19 VO (EU) 2020/687
Maßnahmen zur Anwendung auf bei der Rückverfolgung ermittelte Erzeugnisse
(1) Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass die im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 als kontaminiert ermittelten Samen, Eizellen und Embryonen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
(2) Die zuständige Behörde ordnet die Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung der im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 ermittelten Erzeugnisse an und führt darüber Aufsicht, und zwar mindestens:
- a)
- — im Falle von Erzeugnissen tierischen Ursprungs — bis zum ersten Lebensmittelverarbeitungsbetrieb;
- b)
- — im Falle von Bruteiern, aus denen noch keine Küken geschlüpft sind — bis zur Brüterei oder zu dem Betrieb, an den Eier zum Schlüpfen versandt wurden; und
- c)
- — im Falle tierischer Nebenprodukte, ausgenommen Gülle — bis zum ersten Verarbeitungsbetrieb; oder
- d)
- — im Falle von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu — bis zum Ort der Lagerung.
(3) Die zuständige Behörde richtet eine amtliche Überwachung für Geflügel ein, das während des in Artikel 17 Absatz 2 genannten Rückverfolgungszeitraums aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus dem betroffenen Betrieb stammen; diese Überwachung wird in allen Bestimmungsbetrieben der Bruteier eingerichtet und gilt für einen Zeitraum von 21 Tagen nach dem Schlüpfen.
(4) Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass der Transport aus den Betrieben für tierische Nebenprodukte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgt.
(5) Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass für Materialien oder Stoffe, die kontaminiert sein oder die betreffende Seuche der Kategorie A übertragen dürften, ihre Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit befolgt werden, um eine Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu verhindern.
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