Artikel 20 VO (EU) 2020/687
Maßnahmen zur Anwendung im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
(1) Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche im Einklang mit Artikel 11 in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde:
- a)
- die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 12 bis 19 an; und
- b)
- erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und den betroffenen Betrieben und Orten auf andere, nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.
(2) Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 12 bis 19 festgelegten Bestimmungen auch in den Herkunftsbetrieben der betroffenen Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden.
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