Artikel 21 VO (EU) 2020/687

Einrichtung einer Sperrzone

(1) Bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, einschließlich Transportmitteln, richtet die zuständige Behörde unverzüglich um den betroffenen Betrieb oder Ort eine Sperrzone ein, die Folgendes umfasst:

a)
eine Schutzzone um den Ausbruchsort auf der Grundlage des in Anhang V für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Mindestradius;
b)
eine Überwachungszone um den Ausbruchsort auf der Grundlage des in Anhang V für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Mindestradius; und
c)
erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien, in denen die zuständige Behörde dieselben, in Abschnitt 3 dieses Kapitels für die Überwachungszone vorgesehenen Maßnahmen anwendet.

(2) Die zuständige Behörde passt die Grenzen der ursprünglichen Sperrzone, einschließlich der Grenzen der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Zonen, an, falls sich zwei oder mehrere Sperrzonen aufgrund weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A überschneiden.

(3) Abweichend von Absatz 1 und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung des Seuchenprofils kann die zuständige Behörde von der Einrichtung einer Sperrzone absehen, wenn eine Seuche der Kategorie A an folgenden Orten ausbricht:

a)
in Betrieben, in denen Tiere im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 gehalten werden;
b)
in Brütereien;
c)
in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte;
d)
in Transportmitteln;
e)
an Orten, an denen Auftriebe, temporäre Ausstellungen oder tierärztliche Behandlungen stattfinden; und
f)
an sonstigen Orten, bei denen es sich nicht um einen Betrieb handelt; und
g)
in Betrieben, in denen bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, sofern sie weder direkt noch indirekt mit Geflügelbetrieben oder anderen Betrieben, in denen in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Berührung kommen.

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