Artikel 23 VO (EU) 2020/687

Ausnahmen von Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone

Die zuständige Behörde kann im erforderlichen Umfang und nach Durchführung einer Risikobewertung Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kapitels hinsichtlich der Maßnahmen zur Anwendung in Sperrzonen gewähren:

a)
in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c;
b)
falls die zuständige Behörde beschließt, eine Sperrzone einzurichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 genannten Betrieben und Orten ausbricht:
c)
falls der Ausbruch in einem Betrieb mit bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stattfindet; oder
d)
in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 genannten Betrieben und Orten in einer Sperrzone.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.