Artikel 24 VO (EU) 2020/687

Anforderungen an die Transportmittel für gehaltene Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und der Erzeugnisse davon innerhalb, aus der und in die Sperrzone bzw. durch die Sperrzone hindurch:

a)
so konstruiert und gewartet sind, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird;
b)
unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert werden und erforderlichenfalls anschließend erneut desinfiziert werden sowie in jedem Fall getrocknet werden oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden; und
c)
vor dem Transport — soweit relevant — Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unterzogen werden.

(2) Die Reinigung und Desinfektion der in Absatz 1 genannten Transportmittel:

a)
erfolgt im Einklang mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Anweisungen oder Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und
b)
wird angemessen dokumentiert.

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