Artikel 25 VO (EU) 2020/687
Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden
(1) Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die Anwendung der folgenden Maßnahmen in anderen Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, als dem Betrieb, bei dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, an:
- a)
- Absonderung der Tiere gelisteter Arten von wild lebenden Tieren und von Tieren nicht gelisteter Arten;
- b)
- Durchführung einer zusätzlichen Überwachung, um eine etwaige weitere Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf die Betriebe festzustellen, einschließlich hinsichtlich eines etwaigen Anstiegs der Morbidität oder Mortalität oder eines signifikanten Rückgangs der Produktionsdaten; jeglicher Anstieg oder Rückgang wird der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet;
- c)
- soweit angezeigt, Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum;
- d)
- Anwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs;
- e)
- Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren hinsichtlich aller Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, sowie hinsichtlich der Transportmittel, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden;
- f)
- Führen von Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, und deren regelmäßige Aktualisierung zu dem Zweck, die Seuchenüberwachung und –bekämpfung zu erleichtern und sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;
- g)
- Beseitigung ganzer Körper oder von Teilen toter oder getöteter gehaltener Tiere gelisteter Arten gemäß Artikel 22 Absatz 3.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f sind Aufzeichnungen über Besucher in Betrieben, in denen Tiere im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 gehalten werden, nicht erforderlich, wenn die Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden.
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