Artikel 26 VO (EU) 2020/687

Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Betriebe im Sinne des Artikels 25 sobald wie möglich und ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A mindestens einmal von amtlichen Tierärzten besucht werden.

(2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Besuche nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr:

a)
Dokumentenkontrollen, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit;
b)
Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen, die zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 25 angewendet werden;
c)
klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten; und
d)
erforderlichenfalls Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.

(3) Die zuständige Behörde kann weitere tierärztliche Besuche in den Betrieben der Schutzzone zur Weiterverfolgung der Situation fordern.

(4) Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten und Besuche sowie über die entsprechenden Ergebnisse.

(5) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde bei einem Schutzzonenradius gemäß Anhang V von mehr als 3 km beschließen, nicht alle Betriebe im Sinne des Artikels 25 besuchen zu lassen, sondern nur eine repräsentative Anzahl dieser Betriebe im Einklang mit Anhang I Abschnitt A.3.

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